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Allgemeine Geschäftsbedienungen |
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für
den kaufmännischen Geschäftsverkehr in
Österreich in Anlehnung an die Bedingungen des
Verbands österreichischer Maschinen- und
Anlagenbau e. V. (VÖMA)
1. Angebot
-
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu
unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
2. Umfang der Lieferung
-
Für den Umfang der Lieferung und die
Vereinbarung von Lieferterminen ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden
und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen
des Liefergegenstandes bleiben uns
vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht
grundlegend geändert wird und die Änderungen
für den Besteller zumutbar sind.
3. Preis und Zahlung
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3.1 Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verpackung. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu. Die Rechnungen sind in Euro
ausgestellt. Die Berechnung erfolgt zu den bei
Lieferung gültigen Tagespreisen.
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3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die
Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne
jeden Abzug zu erbringen. Zahlungen sind mit
befreiender Wirkung nur an uns oder an von uns
schriftlich Bevollmächtigte zu leisten.
Teilzahlungen sind nur nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung möglich.
Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur
zahlungshalber angenommen unter Berechtigung
aller Einziehungsspesen.
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3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die
Aufrechnung wegen etwaiger von uns
bestrittener Gegenansprüche des Bestellers
sind nicht statthaft. Kommt der Käufer mit der
Zahlung in Verzug, so können wir nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder angemessenen Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Zahlungen
werden jeweils auf die älteste Forderung,
jedoch in erster Linie auf Kosten und Zinsen
angerechnet. Nach Ablauf des
Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen
in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der
Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 % p. a.
zu berechnen.
4. Lieferzeit
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4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
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4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
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4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
werden von uns in wichtigen Fällen dem
Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
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4.4 Wir sind bestrebt, den angegebenen
Liefertermin einzuhalten, jedoch gilt der
Liefertermin als nur annähernd vereinbart.
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4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstandenen Kosten
berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Verlauf einer
angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller
mit angemessen verlängerter Frist zu
beliefern.
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4.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus.
5. Gefahrübergang und Entgegennahmen
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5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der
Absendung der Lieferteile auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.
B. die Versendungskosten oder Anfuhr und
Einweisung übernommen haben.
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5.2 Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat,
so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
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5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn
sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt
7 entgegenzunehmen.
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5.4 Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
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6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser
Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen
und künftigen Ansprüche aus
Geschäftsverbindungen mit dem Besteller
(Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller
ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung
der Vorbehaltsware verpflichtet.
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6.2 Der Besteller ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits
jetzt alle Forderungen aus dieser
Weiterveräußerung in voller Höhe an uns ab.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert,
so gilt die Forderung des Bestellers gegen
seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem
Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises
für die Vorbehaltsware als abgetreten. Werden
die vorgenannten Forderungen vom Besteller in
ein mit seinen Kunden bestehendes
Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden
hiermit die Kontokorrentforderungen in voller
Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt
an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis
zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den
die ursprünglichen Kontokorrentforderungen
ausmachten; bei Beendigung des
Kontokorrentverhältnisses gilt dies
entsprechend für den Schluss-Saldo.
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6.3 Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, weder die Abtretung
den Drittkäufern anzuzeigen noch die Forderung
selbst einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Macht der Besteller von der
Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der
eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem
Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises
für die Vorbehaltsware zu.
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6.4 Die Ermächtigung des Bestellers zur
Veräußerung der Vorbehaltsware und zur
Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt
bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen,
unberechtigten Verfügungen bei einer
wesentlichen Verschlechterung der
Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und
Scheckprotesten und wenn gegen den Besteller
ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In
diesen Fällen sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder
Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu
diesem Zwecke den Betrieb des Bestellers zu
betreten, zweckdienliche Auskünfte und
Rechnungskopien zu verlangen sowie notwendige
Einsicht in seine Bücher zu nehmen. Sofern es
sich bei dem Besteller um einen Verbraucher
handelt, gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Rückforderung der
Vorbehaltsware; die Rückforderung der
Vorbehaltsware stellt den Rücktritt vom
Vertrag dar.
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6.5 Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe
Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die
abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller
unverzüglich mitzuteilen.
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6.6 übersteigt der Wert der uns gegebenen
Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr
als 10 % so sind wir auf Verlangen des
Bestellers verpflichtet, die überschießenden
Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter
Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet
Abschnitt 8.4 wie folgt:
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7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich
nach unserem billigen Ermessen auszubessern
oder neu zu liefern, die sich infolge eines
vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes –
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
schlechter Materialien oder mangelhafter
Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel
ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Unsere
Haftung endet mit Ablauf der
Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist
beträgt bei Produkten bei ausschließlich
privater Nutzung 24 Monate und bei
gewerblicher, beruflicher Nutzung oder Einsatz
im Vermietgeschäft 12 Monate. Für wesentliche
Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere
Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer
des Fremderzeugnisses zustehen. Die
Gewährleistungsfrist bei durch uns
ausgeführten Reparaturen oder bei durch uns
verkaufter Gebrauchtware beträgt 12 Monate.
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7.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus
Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen
Fällen mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
-
7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für
Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
fehlerhafte Behandlung oder ungeeignete
Betriebsmittel, betriebsbedingter Verschleiß,
sofern sie nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind.
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7.4 Die im Rahmen der Gewährleistung
erforderlichen Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen werden wir so schnell wie
möglich, nach Erhalt der mangelhaften Ware,
vornehmen. Die genaue Bearbeitungsdauer wird
jeweils mit dem Besteller vereinbart und
abgesprochen. Zur Vornahme aller uns nach
billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der
Besteller nach Verständigung mit uns die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir
sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit
der Beseitigung des Mangels im Verzug sind,
hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von
uns Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
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7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir – insoweit als sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt – die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die
Kosten.
-
7.6 Die Gewährleistungsfrist ( siehe 7.1 ) für
die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird
um die Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten verursachten
Betriebsunterbrechung verlängert, wenn die
Betriebsunterbrechung unverhältnismäßig ist.
Das Recht auf Nachbesserung behalten wir uns
in jedem Fall vor.
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7.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder
Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige
Genehmigung vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für
die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
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7.8 Weitere Ansprüche des Bestellers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen,
sofern wir nachweisen, dass uns weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dieser Haftungsausschluss gilt auch nicht beim
Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade
bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, abzusichern.
8. Recht des Bestellers auf Rücktritt
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8.1 Der Besteller kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung
endgültig unmöglich wird.
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8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des
Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor, und
gewährt der Besteller uns eine angemessene
Nachfrist und wird diese Nachfrist nicht
eingehalten, so ist der Besteller zum
Rücktritt berechtigt.
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8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet.
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8.4 Der Besteller hat ferner ein
Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte
angemessene Nachfrist für die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns
zu vertretenden Mangels im Sinne der
Lieferbedingungen durch unser Verschulden
fruchtlos verstreichen lassen. Das
Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in
sonstigen Fällen des Fehlschlagens der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
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8.5 Ausgeschlossen sind alle anderen
weitergehenden Ansprüche des Bestellers,
insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder
Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind. Dieser
Haftungsausschluss gilt nur, sofern wir
nachweisen können, dass uns weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9. Recht des Lieferers auf Rücktritt
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Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im
Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen,
sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Leistung erheblich verändern
oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken
und für den Fall nachträglich sich
herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung
wird der Vertrag angemessen angepasst.
Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen
nicht, sofern wir nachweisen, dass uns weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
10. Gerichtsstand
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Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der
Besteller Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die
Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für
unseren Hauptsitz In Völkermarkt (Austria)
zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am
Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den
kaufmännischen Geschäftsverkehr in Österreich in
Anlehnung an die Bedingungen des Verbands
österreichischer Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VÖMA)
1. Angebot
-
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu unserem
Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
2. Umfang der Lieferung
-
Für den Umfang der Lieferung und die Vereinbarung
von Lieferterminen ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherung von
Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Konstruktions- und Formänderungen des
Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit
der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert
wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar
sind.
3. Preis und Zahlung
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3.1 Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung. Zu
den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Rechnungen
sind in Euro ausgestellt. Die Berechnung erfolgt
zu den bei Lieferung gültigen Tagespreisen.
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3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die
Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden
Abzug zu erbringen. Zahlungen sind mit befreiender
Wirkung nur an uns oder an von uns schriftlich
Bevollmächtigte zu leisten. Teilzahlungen sind nur
nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung
möglich. Zahlungsanweisungen und Schecks werden
nur zahlungshalber angenommen unter Berechtigung
aller Einziehungsspesen.
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3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die
Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
statthaft. Kommt der Käufer mit der Zahlung in
Verzug, so können wir nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten
oder angemessenen Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Zahlungen werden jeweils
auf die älteste Forderung, jedoch in erster Linie
auf Kosten und Zinsen angerechnet. Nach Ablauf des
Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der
Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 % p. a. zu
berechnen.
4. Lieferzeit
-
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
-
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
-
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen
Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
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4.4 Wir sind bestrebt, den angegebenen
Liefertermin einzuhalten, jedoch gilt der
Liefertermin als nur annähernd vereinbart.
-
4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Wir
sind jedoch berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und den Besteller mit angemessen verlängerter
Frist zu beliefern.
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4.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus.
5. Gefahrübergang und Entgegennahmen
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5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung
der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir
noch andere Leistungen, z. B. die
Versendungskosten oder Anfuhr und Einweisung
übernommen haben.
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5.2 Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
ab auf den Besteller über.
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5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7
entgegenzunehmen.
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5.4 Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
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6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser
Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit
dem Besteller (Vorbehaltsware). Dies gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist
zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der
Vorbehaltsware verpflichtet.
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6.2 Der Besteller ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt
alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung in
voller Höhe an uns ab. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören,
weiterveräußert, so gilt die Forderung des
Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des
zwischen dem Besteller und uns vereinbarten
Lieferpreises für die Vorbehaltsware als
abgetreten. Werden die vorgenannten Forderungen
vom Besteller in ein mit seinen Kunden bestehendes
Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden
hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe
an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre
Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des
Betrages als abgetreten gilt, den die
ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten;
bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt
dies entsprechend für den Schluss-Saldo.
-
6.3 Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, weder die Abtretung den
Drittkäufern anzuzeigen noch die Forderung selbst
einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis
Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in
Höhe des zwischen dem Besteller und uns
vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware
zu.
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6.4 Die Ermächtigung des Bestellers zur
Veräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung
der abgetretenen Forderung erlischt bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen,
unberechtigten Verfügungen bei einer wesentlichen
Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers,
bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn gegen
den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt
wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder
Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem
Zwecke den Betrieb des Bestellers zu betreten,
zweckdienliche Auskünfte und Rechnungskopien zu
verlangen sowie notwendige Einsicht in seine
Bücher zu nehmen. Sofern es sich bei dem Besteller
um einen Verbraucher handelt, gelten die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung
der Vorbehaltsware; die Rückforderung der
Vorbehaltsware stellt den Rücktritt vom Vertrag
dar.
-
6.5 Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter
auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen
Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich
mitzuteilen.
-
6.6 übersteigt der Wert der uns gegebenen
Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als
10 % so sind wir auf Verlangen des Bestellers
verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten
nach unserer Wahl freizugeben.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss
weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 8.4 wie
folgt:
-
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach
unserem billigen Ermessen auszubessern oder neu zu
liefern, die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien
oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung
solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Unsere Haftung endet mit Ablauf der
Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist
beträgt bei Produkten bei ausschließlich privater
Nutzung 24 Monate und bei gewerblicher,
beruflicher Nutzung oder Einsatz im
Vermietgeschäft 12 Monate. Für wesentliche
Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung
auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns
gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Die Gewährleistungsfrist bei durch uns
ausgeführten Reparaturen oder bei durch uns
verkaufter Gebrauchtware beträgt 12 Monate.
-
7.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus
Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen
Fällen mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
-
7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Behandlung
oder ungeeignete Betriebsmittel, betriebsbedingter
Verschleiß, sofern sie nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind.
-
7.4 Die im Rahmen der Gewährleistung
erforderlichen Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen werden wir so schnell wie
möglich, nach Erhalt der mangelhaften Ware,
vornehmen. Die genaue Bearbeitungsdauer wird
jeweils mit dem Besteller vereinbart und
abgesprochen. Zur Vornahme aller uns nach billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der
Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir
sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der
Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen.
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7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung
als berechtigt herausstellt – die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im
Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
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7.6 Die Gewährleistungsfrist ( siehe 7.1 ) für die
Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die
Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert,
wenn die Betriebsunterbrechung unverhältnismäßig
ist. Das Recht auf Nachbesserung behalten wir uns
in jedem Fall vor.
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7.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter
unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung
vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
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7.8 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen, sofern wir nachweisen, dass uns
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Dieser Haftungsausschluss gilt auch nicht
beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade
bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
abzusichern.
8. Recht des Bestellers auf Rücktritt
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8.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn uns die gesamte Leistung endgültig unmöglich
wird.
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8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes
4 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der
Besteller uns eine angemessene Nachfrist und wird
diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der
Besteller zum Rücktritt berechtigt.
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8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
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8.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht,
wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im
Sinne der Lieferbedingungen durch unser
Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das
Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in
sonstigen Fällen des Fehlschlagens der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
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8.5 Ausgeschlossen sind alle anderen
weitergehenden Ansprüche des Bestellers,
insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder
Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt
nur, sofern wir nachweisen können, dass uns weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9. Recht des Lieferers auf Rücktritt
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Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne
des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen, sofern
sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Leistung erheblich verändern oder auf unseren
Betrieb erheblich einwirken und für den Fall
nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit
der Ausführung wird der Vertrag angemessen
angepasst. Schadenersatzansprüche des Bestellers
bestehen nicht, sofern wir nachweisen, dass uns
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
10. Gerichtsstand
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Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die
Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für unseren
Hauptsitz In Völkermarkt (Austria) zuständig ist.
Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des
Bestellers zu klagen.
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